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Satzung der Verkehrswacht Gelsenkirchen e.V.

 

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Verkehrswacht Gelsenkirchen e.V.“

 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen unter der Nr. 12 VR 669.

 

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative a) die Verkehrssicherheit zu fördern, b) Verkehrserziehung und -aufklärung durchzuführen, c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten, d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit und Ordnung im fließenden und ruhenden Straßenverkehr zu vertreten, e) seine Mitglieder, Behörden, Verbände und Vereine in Fragen der Verkehrssicherheit und Verkehrsordnung zu beraten.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 5. Die dem Vereinszweck dienenden und nachgewiesenen Ausgaben können dem Vorstand und den Mitgliedern erstattet werden. -2- 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 7. Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

 

§7 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt und c) durch Ausschluß. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muß spätestens am 3. Werktag des letzten Vierteljahres beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. -3- 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes in den Fällen, in denen ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins grob verstoßen hat. Beschlußfähigkeit ist in diesem Falle gegeben, wenn der Vorstand und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. 4. Ein Ausschlussgrund ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von insgesamt zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung und Hinweises auf die Ausschlußmöglichkeit nicht zahlt. Eine Anfechtung des Beschlusses im ordentlichen Rechtsweg ist unzulässig, doch kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen.

 

§9 Organe

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der erweiterte Vorstand.

 

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Ladung mit der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse und wählt jeweils mit einfacher Mehrheit. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 3 Die Mitgliederversammlung a) wählt die/den Vorsitzende(n) und die anderen Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Zuruf und offen, soweit kein Widerspruch erhoben wird, b) kann die/den Vorsitzende(n) und andere Vorstandsmitglieder abberufen. Voraussetzung für die Abberufung ist ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, c) nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, -4- d) wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei RechnungsprüferInnen, die über das Ergebnis der Prüfung zu berichten haben, e) bestimmt über die Erhebung und legt die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages fest, f) behandelt die ihr an anderen Stellen dieser Satzung übertragenen Aufgaben. 4 . Die Mitgliederversammlung muß einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Der erweiterte Vorstand kann jedoch jederzeit zu einer Mitgliederversammlung einladen. Die Mitgliederversammlung muß ferner dann einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. 5. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin einzuladen Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

 

§11 Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn, der/dieSchriftführerIn und der/dieSchatzmeisterIn, welche alle Vereinsmitglieder sein müssen, bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. .3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in Amt. 4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß vorstehendem Absatz 1 und drei oder mehr Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

§12 Aufgaben des Vorstandes

1 Der Vorstand ( § 11 Abs. 1 ) leitet den Verein, erledigt alle seine Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes ( § 11 Abs. 3 ). -5- 2. Vorstand und erweiterter Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 4. Der/die Vorsitzende hat im Auftrag des Vorstandes im Außenverhältnis widerruflich die alleinige Vertretungsbefugnis insbesondere gegenüber der Post, den Banken und anderen Geldinstituten. Die alleinige Geschäftsführung obliegt dem Vorstand gemäß. Absatz1. 5. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des/der Vorsitzenden vertretungsweise bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit. Ihm/ihr können außerdem Aufgaben durch den Vorstand oder dem/der Vorsitzenden übertragen werden. 6. Der/die SchriftführIn erledigt den laufenden Schriftverkehr nach Weisungen des Vorstandes. Er/sie hat über Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung Niederschriften anzufertigen und die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen 7. Der/die SchatzmeisterIn ist für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er/sie hat insbesondere die Beiträge der Mitglieder einzuziehen, die Kassenbücher zu führen sowie säumige Mitglieder anzumahnen.

 

§13 Aufgaben der Beisitzer

Die BeisitzerInnen beraten, soweit der Vorstand dies für erforderlich hält, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.

 

§14 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen/eine GeschäftsführerIn bestellen, der/die nach Weisungen des Vorstandes zu arbeiten hat. Der/die GeschäftsführerIn muss nicht dem Vorstand angehören. Er/sie kann aber mit Genehmigung des/der Vorsitzenden an allen seinen Sitzungen teilnehmen. 

 

§15 Verhältnis zu überregionalen Organisationen

1. Die Verkehrswacht Gelsenkirchen e.V. ist eigenständig und unabhängig. Sie ist darüber hinaus Mitglied der Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. und dadurch der Deutschen Verkehrswacht e.V. angegliedert. 2. Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, sind Beschlüsse der überregionalen Organisationen, soweit sie für die Verkehrswacht Gelsenkirchen e.V. von Bedeutung sind, in ihre eigenen Entscheidungen einzubeziehen.

 

§16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Unfallverhütung zu verwenden hat.

 

Gelsenkirchen, 14.03.2016